B2B  AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich;
    entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen vorbehaltlos liefern. 
     
  2. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
     
  3. Die Lieferungen erfolgen ab unserem Lager in St. Ingbert. Die Transportkosten trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für Mehrkosten, die durch besondere Wünsche des Kunden, wie Lieferungen per Eilboten oder Express, verursacht werden. Bei Bestellungen ab 500€/netto Warenwert liefern wir innerhalb EU-Ländern frei Haus, Inselzustellungen sind von der frei Haus Lieferung ausgeschlossen. Kosten für mögliche Verzollungen trägt der Kunde. St. Ingbert ist Erfüllungsort sämtlicher Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Verträgen, auf die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden.
  4. Handelsübliche Verpackungen werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.
     
  5. Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum auf das Konto Nr. 116691000 bei der Bank1Saar, BLZ 591 900 00, zu überweisen. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang der Gutschrift auf dem vorgenannten Konto. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig in Frage stellen, insbesondere die Zahlungseinstellung durch den Kunden oder die Nichteinlösung von diesem hingegebener Schecks, so sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Des Weiteren sind wir berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Geschäftsverkehr zu ziehen.
     
  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel) unser Eigentum. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung unserer Produkte durch unseren Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Werden unsere Produkte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Produkte (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung. Der Kunde bringt durch seine Bestellung sein Einigungsangebot zum Ausdruck dahingehend, dass für den Fall, dass unser Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen sollte, das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache mit der Verarbeitung oder Vermischung auf uns übergehen soll. In der Auslieferung unserer Produkte ist unsere diesbezügliche Annahme zu sehen. Der Kunde verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für uns. Die von uns gelieferten Produkte dürfen nur im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden. Der Kunde tritt bei seiner Bestellung unserer Produkte alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehörten oder aber nur unter so genanntem einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde uns die gesamte Kaufpreisforderung ab. Im Falle des Zusammentreffens mit Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns der Bruchteil der Forderung zu, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neuen Sache entspricht. Der Kunde bleibt zur Einziehung seiner Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung unserer Produkte trotz der Abtretung befugt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder die Zahlungen einstellt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird sowie kein Scheck- oder Wechselprotest und keine Pfändung erfolgt. Tritt eines dieser Ereignisse ein, sind danach eingehende abgetretene Außenstände auf einem Sonderkonto anzusammeln. Zudem können wir verlangen, dass der Kunde uns eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt. Auf Verlangen des Kunden werden wir Vorbehaltsgut seiner Wahl frei geben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
     
  7. Wir haften für die Qualität unserer Produkte und daher insbesondere für etwaige Material- oder Verarbeitungsfehler nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Unsere Produkte sind Produkte, die abhängig von Art und Dauer ihres Einsatzes und von ihrer Pflege einem Alterungsprozess unterliegen. In Abhängigkeit von Einsatz und Pflege unserer Produkte übliche Verschleißerscheinungen stellen keine Mängel dar. Hierfür haften wir daher nicht. Kosten, die uns durch unberechtigte Rücksendungen, die ohne vorherige Absprache mit uns erfolgen, entstehen, stellen wir unseren Kunden in Rechnung. Wir pauschalieren diese Kosten mit 10 % des ursprünglichen Kaufpreises der unberechtigt an uns zurückgesandten Produkte. Der Kunde ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass uns durch die unberechtigte Rücksendung kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als diese Pauschale entstanden ist. Sichtbare Mängel oder Mengenabweichungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Wareneingang anzuzeigen. Bei Lieferung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen ab ihrer Entdeckung geltend zu machen. Die Untersuchungsobliegenheit bleibt unberührt.
     
  8. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zudem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
     
  9. Im Zusammenhang mit unserem Rechnungswesen und insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs und gegebenenfalls der Auslagerung des Debitorenmanagements erheben, speichern, verarbeiten und nutzen wir rechnungsbezogene Informationen und Daten über unsere Kunden.
     
  10. Auf unsere Verträge mit unseren Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 Anwendung.
     
  11. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen, auf die diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden, ist  Saarbrücken.

ABEBA Spezialschuh-Ausstatter GmbH
Stand: Januar 2017