DGUV 110-002

Die Richtlinien für das Schuhwerk in Küchenbetrieben sind streng und werden durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung in der DGUV Regel 110-002 (bisher: BGR 111) deniert. Ein Schuh ist demnach insbesondere dann küchengeeignet, wenn er:
 

  • Einen ausreichend festen Sitz am Fuß gewährleistet
  • Im vorderen Bereich vollkommen geschlossen ist und einen Fersenhalt aufweist,
  • Absätze mit ausreichend großer Auftrittsfläche und mäßiger Höhe besitzt,
  • Rutschhemmend ausgebildete Sohlen und Absätze aufweist,
  • Ein ausgeformtes Fußbett hat, das auch bei hoher Laufleistung die Beanspruchung in erträglichen Grenzen zu halten vermag.

Sofern durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Arbeitsbereichen mit zusätzlichen Gefährdungen wie z.B. durch Fette, Nässe, chemische Reinigungsmittel, dem Handhaben schwerer Gegenstände oder dem Umgang mit Flurförderzeugen zu rechnen ist, ist geeignetes Schuhwerk, gegebenenfalls Sicherheitsschuhe, zu tragen.
 

Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung, sowie für die Auswahl eines geeigneten Fußschutzes finden Sie in der DGUV Regel 112-191 (bisher: BGR 191): Benutzung von Fuß- und Knieschutz).

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